Schwanger: Besondere Zeit – besondere Rechtslage
Schwangere sollen ein gesundes Arbeitsumfeld vorfinden. Daher sind z. B. Nachtdienste und schweres Heben in der Schwangerschaft verboten.
Die Arbeiterkammer dankt allen Eltern, Tageseltern und Beschäftigten in Kinderbetreuungseinrichtungen dazu beitragen, dass Kinder in dieser besonderen Situation gut versorgt werden. Ihr leistet Großartiges! Danke!
Wir haben - ergänzend zu den allgemeinen Infos unter www.jobundcorona.at - einige Informationen speziell für diese Gruppen zusammengefasst.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über Regelungen und Empfehlungen zur Betreuung von Kindern bzw. zur Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen.
Das Bildungsministerium hat ein umfangreiches Konzept über Hygienemaßnahmen in elementaren Bildungseinrichtungen erstellt:
Für das Betreten/Verlassen gilt:
Für den pädagogischen Alltag gilt:
Für die Räumlichkeiten gilt:
Sämtliche Details zu den Hygienemaßnahmen finden Sie unter diesem Link.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) kann auf freiwilliger Basis stattfinden. Dabei soll aus pädagogischer Sicht bedacht werden, ob das Tragen eines MNS Kinder verängstigen und die sprachliche und emotionale Entwicklung aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmung von Mimik und Gestik hemmen bzw. erschweren könnte. Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage ist jedoch ab der Ampelphase "rot" auf jeden Fall ein MNS zu tragen.
Informationen dazu finden Sie im Leitfaden und in der "Ampel"-Tabelle für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
Bei Vorliegen eines begründeten Covid-19-Verdachtsfalls (entweder bei einem Kind oder beim Personal) ist die Person zu isolieren, und dieser Verdachtsfall wird im Bedarfsfall von der Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt. Die restlichen Kinder der Gruppe bleiben weiterhin am Standort und es kommt erst bei Anordnung durch die Gesundheitsbehörde zur vorübergehenden Schließung einzelner Gruppen bzw. Standorte. Auf der Homepage des Landes Steiermark finden Sie weiterführende Informationen.
Grundsätzlich gilt, dass sowohl Zeitausgleich als auch Urlaub immer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren ist. Der Arbeitgeber kann daher weder einseitig Urlaub anordnen noch können Sie frei über Ihren Urlaub verfügen.
Seit 6.5.2020 gilt ein neues Bundesgesetz, das gemeinsam mit einer dazugehörigen Verordnung des Gesundheitsministers jene Vorerkrankungen definiert, die – aus medizinischer Sicht – vor einer Infektion mit Covid-19 ganz besonders zu schützen sind. Die Möglichkeit der Freistellung für Risikogruppen wurde durch das zuständige Bundesministerium bis zum 31.5.2021 verlängert.
Eine Aufzählung der möglichen Vorerkrankungen findet sich in § 2 der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung. Sie ist jedoch nicht abschließend: Der behandelnde Arzt kann auf Grund seiner Expertise auch dann die Zugehörigkeit zur Risikogruppe attestieren, wenn Sie an ähnlich schweren Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen leiden oder litten.
Klargestellt wurde nunmehr, dass es sich bei der betroffenen Gruppe der "Risikopersonen" um Menschen handelt, die sehr schwere Vorerkrankungen haben und wissenschaftlich belegt besonders gefährdet sind. Die Lösung gilt nun auch für alle Beschäftigten – auch für jene, die etwa in versorgungskritischen Bereichen arbeiten.
Siehe auch: https://jobundcorona.at/schutz-im-betrieb/
Bitte klären Sie Ihr medizinisches Anliegen jedenfalls mit der Arbeitsmedizin beziehungsweise Ihrem Hausarzt ab.
Ein vorzeitiger Mutterschutz steht nur dann zu, wenn unabhängig von der Art der Beschäftigung Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind, wie zum Beispiel Diabetes, mehrere Fehlgeburten, vorliegt. Sie benötigen eine fachärztliche Bestätigung bzw. eine amtsärztliche Genehmigung, dann ist eine Frühkarenz sofort möglich. In diesem Fall bekommen Sie vom Krankenversicherungsträger ein vorgezogenes Wochengeld. Welche medizinischen Gründe dazuzählen, finden Sie hier (Mutterschutzverordnung).
Achtung: Es gibt keine Rechtsgrundlage für einen vorzeitigen Mutterschutz und Bezug von vorgezogenem Wochengeld aufgrund von Covid-19.
Nähere Informationen zum Mutterschutz finden Sie hier.
Informationen zur Freistellung aus medizinischen Gründen finden Sie hier (Arbeitsinspektorat).
Es wurde eine coronabedingte Sonderfreistellungsregelung in das Mutterschutzgesetz aufgenommen, welche vorerst befristet bis 30.6.2021 gilt.
Die Regelung betrifft Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist. Darunter fallen insbesondere auch Kindergartenpädagoginnen und Betreuerinnen und Tagesmütter. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt angehalten durch Änderung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz eine Gefährdung zu vermeiden. Da dies naturgemäß im Kindergartenbereich schwer möglich sein wird, haben Sie als schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung mit Entgeltfortzahlung.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen die Kosten vom Krankenversicherungsträger ersetzt.
Nähere Informationen über die Sonderfreistellung finden Sie auf den Webseiten des Arbeitsinspektorats sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.
Unabhängig von Covid-19 gilt in der Kinderbetreuung von Kindern bis 3 Jahren ein Beschäftigungsverbot (Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts) auf Grund von Zytomegalie. Dem Arbeitgeber bleibt es jedoch vorbehalten, Sie in einem anderen Bereich einzusetzen.
Da bei Kindern ab 3 bis 6 Jahren der Mindestabstand von einem Meter im Regelfall nicht einhaltbar ist, ist die Beschäftigung mit Kindern für schwangere Arbeitnehmerinnen nicht möglich und besteht auch in diesem Fall grundsätzlich ein Freistellungsanspruch. Vorsicht: Auch hier bleibt es dem Arbeitgeber vorbehalten, Sie in einem anderen Bereich einzusetzen.
Ab 6 Jahren ist davon auszugehen, dass die Distanz von mindestens einem Meter einhaltbar ist. Daher ist die Beschäftigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen möglich.
Grundsätzlich gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen in Zusammenhang mit der Infektionsgefährdung mit Covid-19 kein allgemeines Beschäftigungsverbot. Es sind aber für schwangere Arbeitnehmerinnen erhöhte Schutzmaßnahmen zu treffen, um sie vor Ansteckung zu schützen. Geeignete Maßnahmen hierfür sind etwa Homeoffice, Einhaltung des Mindestabstands von einem Meter, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Schwangere dürfen einen Mund-Nasen-Schutz tragen; da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden. Das Tragen von Schutzmasken (FFP1, FFP2 und FFP3) ist für Schwangere nicht zulässig, da sie das Atmen erschweren.
Für nähere Informationen bzw. Auskünfte konsultieren Sie bitte das Arbeitsinspektorat.
Zwischen dem 1. November 2020 und dem 9. Juli 2021 (Ende des Schuljahres 2020/2021) ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen, möglich, eine Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen bzw. diese mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Das Ausmaß beträgt bis zu vier Wochen.
Das Bundesgesetzblatt zur Sonderbetreuungszeit wurde am 15.12.2020 veröffentlicht. Die Regelung tritt rückwirkend mit 1.11.2020 in Kraft. Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Eltern haben nunmehr einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, wenn
Details zur Sonderbetreuungszeit finden Sie hier.
Auf der Homepage des Ministerium gibt es weiterführende Informationen zur Sonderbetreuungszeit.
Wenn Ihr Kind wegen der Quarantäne nicht am Unterricht teilnehmen darf, können Sie Ihr Kind zu Hause betreuen, wenn keine andere geeignete Betreuungsperson dafür in Frage kommt (z. B. der Partner bzw. die Partnerin). Eltern müssen das ihrem/ihrer ArbeitgeberIn aber unverzüglich melden. Dann liegt nämlich eine unverschuldete Dienstverhinderung vor: Der Arbeitgeber bezahlt Ihr Entgelt weiter, wenn Ihre Abwesenheit verhältnismäßig kurz dauert. Dieser Anspruch gebührt pro Anlassfall.
Grundsätzlich können Sie in diesem Fall Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen.
Auch wenn Sie keine Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen können (aus rechtlichen Gründen oder, weil Sie den Anspruch bereits verbraucht haben), gibt es keinen Grund zur Sorge: Wenn Sie plötzlich die Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind verlieren, weil der Kindergarten oder die Schule kurzfristig schließt, können Sie Ihr Kind zu Hause betreuen, wenn dafür keine andere geeignete Betreuungsperson (z. B. ein nicht berufstätiger Elternteil) in Frage kommt. Dann liegt nämlich eine unverschuldete Dienstverhinderung vor: Der Arbeitgeber bezahlt Ihr Entgelt weiter, wenn Ihre Abwesenheit verhältnismäßig kurz dauert.
Dieser Anspruch gilt übrigens pro Anlassfall und nicht nur ein Mal pro Jahr: Sollte der Kindergarten ein weiteres Mal schließen müssen, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Umständen erneut.
Sie haben Anspruch auf Pflegefreistellung – und zwar unabhängig davon, ob Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Kind leben oder nicht. Jeder Elternteil hat Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr - und zwar im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit. Darüber hinaus gibt es eine zweite Pflegefreistellungswoche pro Elternteil innerhalb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit), wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.
Da das Recht auf Pflegefreistellung jeder Elternteil hat, können Sie sich also die Betreuung mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin aufteilen.
Sie müssen den Arbeitgeber aber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich, informieren, wenn Sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.
Hier finden Sie weiterführende Information zum Thema Kinderbetreuung und Arbeitsverpflichtung.
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